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GewO 1994 § 335a., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 335a.

Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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