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GewO 1994 § 335., BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 335.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,

2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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