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GewO 1994 § 334., BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 334.

Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,

2. zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,

3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,

4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,

5. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist,

6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,

7. zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen,

8. zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358 und

9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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