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GewO 1994 § 333a., BGBl. I Nr. 94/2017, gültig ab 18.07.2017

IV. Hauptstück Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 333a.

Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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