I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 32a.
Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
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