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GewO 1994 § 32., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 32.

Selbstbedienungsrechte

(1) Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.

(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt.

(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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