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GewO 1994 § 31., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 31.

(1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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