GewO 1994 § 288., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.03.2015

III. Hauptstück

§ 288.

(1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821