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GewO 1994 § 284e. Wechselstuben, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 284e. Wechselstuben

Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Euro-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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