zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GewO 1994 § 284e., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 284e.

Wechselstuben

Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821