II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 284d. Warenpräsentator
Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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