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GewO 1994 § 27., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 27.

Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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