GewO 1994 § 27., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 27.

Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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