II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 276. Schleppliftunternehmer
(1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.
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