II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 275n. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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