II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 272.
Garagierungsgewerbe
Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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