GewO 1994 § 269., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 269.

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

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