II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 269.
Auskunfteien über Kreditverhältnisse
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
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