II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 268.
Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen
(1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.
(2) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
1. die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
2. die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder
3. die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
(3) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,
1. Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
2. Betroffenen gemäß § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 25 DSG bleibt unberührt.
(4) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.
(5) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:
1. Namen,
2. Titel,
3. akademische Grade,
4. Anschrift,
5. Geburtsjahr,
6. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
7. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.
(6) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.
(7) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:
1. Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder
2. Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, oder
3. Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.
(8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821