GewO 1994 § 266., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 266.

7. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

Abdecker

Periodische Überprüfungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

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