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GewO 1994 § 262., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 262.

Arbeitnehmer

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 261 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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