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GewO 1994 § 259., BGBl. I Nr. 88/2000, gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 259.

Zuständigkeit

Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im § 176 Abs. 1 angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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