II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 254.
Bewachungsgewerbe
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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