II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 248.
Wechselstuben
Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft).
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