GewO 1994 § 248., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 248.

Wechselstuben

Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821