II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 244.
Versteigerung beweglicher Sachen
Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
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