GewO 1994 § 23., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 23.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach § 22 Abs. 3 bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat. Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Falle des erfolgreichen Besuches einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer inländischen Universität, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen sowie die Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(3) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen,

welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der schriftlichen und

welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(4) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.

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