II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 237.
Umsetzen des Pfandes
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 234 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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