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GewO 1994 § 232., BGBl. I Nr. 63/1997, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 232.

Verbot der Weiterverpfändung

(1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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