II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 230.
Besondere Voraussetzungen
Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
2. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
3. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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