I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis
§ 22.
Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe
(1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe oder
b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;
4. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23);
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule gleichgestellt.
(2a) Bei Schulen, bei denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluß) durch das Abschlußprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlußzeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist - durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für gebundene Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen , auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist - unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse - bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes - den Zeugnissen einer in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und allfällige sonstige Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, benötigt ungeachtet anderslautender Bestimmungen in der den Befähigungsnachweis regelnden Verordnung für die Zulassung zur Prüfung jedenfalls keine längere fachliche Tätigkeit (Abs. 2) als eine solche von zwei Jahren. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrganges bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrganges) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 14) oder für das Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 20);
Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 19) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821