II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 227.
Immobilienverwalter
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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