II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 221.
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen
Der Bewilligungspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen.
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