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GewO 1994 § 21., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 21.

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt haben.

(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung unter Bedachtnahne auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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