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GewO 1994 § 21., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 21.

(1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister'' bezeichnen.

(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister'', „Meisterbetrieb'' oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk vewendet (Anm.: richtig: verwendet) werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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