II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 217.
Abgrenzung der Verkaufsrechte
(1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 215 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.
(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 215 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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