GewO 1994 § 213., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 213.

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

5. der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;

6. die Herstellung von Giften;

7. der Großhandel mit Giften.

(2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.

(4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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