II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 212.
Chemische Laboratorien
Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 fällt;
2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821