II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 212.
Chemische Laboratorien
Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 oder § 215 fällt;
2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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