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GewO 1994 § 211., BGBl. I Nr. 10/1997, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 211.

Technische Büros

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Abs. 3 angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

(3) Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 202), der Zimmermeister (§ 205), der Steinmetzmeister (§ 206) und der Brunnenmeister (§ 208) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.

(4) Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vetretung (Anm.: richtig: Vertretung) des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

(5) Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (§§ 94, 124 und 127) wird durch Abs. 1 nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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