II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 210.
Elektrotechniker
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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