GewO 1994 § 20., BGBl. Nr. 194/1994, gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis

§ 20.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang handwerklicher Tätigkeiten und die gemäß Abs. 2 maßgebenden Gesichtspunkte die Handwerke und Teilgebiete von Handwerken zu bezeichnen, für die der Befähigungsnachweis gemäß § 19 Abs. 3 erbracht werden kann und festzulegen, durch welche im § 19 Abs. 3 genannten Belege dieser Befähigungsnachweis zu erbringen ist und welchen Stoff die Teilprüfung oder die Ergänzungsprüfung zu umfassen hat.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen festzulegen, daß Zeugnisse über die in diesen Verordnungen geregelten Prüfungen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden dürfen.

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