GewO 1994 § 199., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 199.

Besondere Voraussetzungen

(1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

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