II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 195.
Besondere Voraussetzungen
Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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