II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 194.
Pyrotechnische Scherzartikel
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 193 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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