II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 193.
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und
2. der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.
(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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