II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 192.
Zuständigkeit
Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821