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GewO 1994 § 192., BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe

2. Freie Gewerbe

§ 192.

Zuständigkeit

Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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