II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 186.
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels
Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
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