II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 184.
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
(1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für
1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76821