II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 177.
Zuständigkeit
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 127 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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