II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 174.
5. Gemeinsame Bestimmungen für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des I. Hauptstückes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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