II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
2. Freie Gewerbe
§ 173b.
Mitarbeiter
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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